Unsere Leistungen für Sie
Antigen Schnellstest Selbstzahler
€ 14,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger Test
- - Ergebnis in 15-20 Minuten
- - Kein Nachweis erforderlich
Antigen Schnellstest mit Zuzahlung
€ 3,00 pro Test
- - Kostenpflichtiger Bürgertest
- - Ergebnis in 15-20 Minuten
- - Für diese Variante muss ein entsprechender Nachweis erbracht und eine Selbsterklärung im Testzentrum ausgefüllt werden
- - Für Veranstaltungen in Innenräumen zB. Konzerte, Nightlife, Theater, Hochzeiten, Geburtstage und mehr
Antigen Schnellstest ohne Zuzahlung
€ 0,00 pro Test
- - Kostenfreier Bürgertest
- - Ergebnis in 15-20 Minuten
- - Für diese Variante muss ein entsprechender Nachweis erbracht und eine Selbsterklärung im Testzentrum ausgefüllt werden
- - Zur Freitestung
- - Kinder unter fünf (5) Jahren
- - Schwangere bis zur 12. Schwangerschaftswoche
- - Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
- - Besucher, Behandelnde oder Bewohner für stationäre Behandlungen oder Aufnahmen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und vergleichbaren Institutionen oder für dessen Pflegepersonal.
PCR Standard 24h nach TestVo - Kostenfrei
€ 0,00 pro Test
- - Kostenloser Test
- - Ergebnis in bis zu 24 Stunden
- - Für diese Variante muss ein entsprechender Nachweis erbracht und eine Selbsterklärung im Testzentrum ausgefüllt werden
- - Kostenfrei für Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt
- - Kostenfrei für Bürger mit einem positiven Antigen Schnelltest
- - Kostenfrei für vom Gesundheitsamt angeordnete Testungen, Freitestungen, Testungen für Pflegepersonal sowie für stationäre Behandlungen oder Aufnahmen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und vergleichbaren Institutionen.
PCR Standard 24h - Kostenpflichtig
€ 89,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger PCR Test
- - Ergebnis in bis zu 24 Stunden
- - Für diese Variante muss kein entsprechender Nachweis erbracht werden.
- - für Reisen geeignet
- - Befund in Deutsch und Englisch
PCR Express 9h bis 12h - Kostenpflichtig
€ 119,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger PCR Test
- - Ergebnis in 9 bis 12 Stunden
- - Für diese Variante muss kein entsprechender Nachweis erbracht werden.
- - für Reisen geeignet
- - Befund in Deutsch und Englisch
PCR Express 3h bis 6h - Kostenpflichtig
€ 149,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger PCR Test
- - Ergebnis in 3 bis 6 Stunden
- - Für diese Variante muss kein entsprechender Nachweis erbracht werden.
- - für Reisen geeignet
- - Befund in Deutsch und Englisch
PCR Express 30 bis 60min - Kostenpflichtig
€ 169,90 pro Test
- - Kostenpflichtiger PCR Test
- - Ergebnis in 30 bis 60 Minuten
- - Für diese Variante muss kein entsprechender Nachweis erbracht werden.
- - für Reisen geeignet
- - Befund in Deutsch und Englisch
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Buchen Sie hier direkt Ihren Corona-Testtermin!
3 Euro Selbstbeteiligung pro Corona Test - Wichtige Neuregelungen
Bund fördert weiterhin Corona-Bürgertests – allerdings mit Einschränkungen
Liebe Mitbürgerinnen & Mitbürger,
bitte beachten Sie aus aktuellem Anlass die Neuregelungen der Corona-Testverordnung ab dem 30.6.22 !
Wir haben hier alle wichtigen Änderungen zusammen gefasst, diese finden ab sofort in unseren Testzentren Anwendung.
Zunächst die gute Nachricht,
der Bund fördert auch weiterhin den Bürgertest, übernimmt jedoch nicht mehr die vollen Kosten.
Der Bundesgesundheitsminister hat entschieden, dass die bislang kostenlosen Bürgertests ab dem 1. July 2022 kostenpflichtig werden.
Demnach sollen für einige Personengruppen bei Schnelltests ab dann 3 Euro Selbstbeteiligung pro Test leisten.
Der Minister dazu:
“Ich will keinen Hehl daraus machen, ich hätte die kostenlosen Bürgertests für alle gern weitergeführt“, sagte der SPD-Politiker. Das derzeitige Testkonzept der Bundesregierung kostet den Bund durchschnittlich eine Milliarde Euro im Monat, so Lauterbach. „Die Wahrheit ist somit: Das können wir uns in der angespannten Haushaltslage, die uns im Herbst erwartet, leider nicht leisten.“
Für uns von der MediGen ist dies eine vernünftige Entscheidung.
Auch wir haben somit Planungssicherung und wir können Ihnen weiterhin Corona Testungen in vollem Umfang, auch über den 30.6.22 hinaus, anbieten!
Unsere Testzentren bleiben weiterhin geöffnet.
Wer hat weiterhin Anspruch auf komplett kostenlose Tests?
Von der Zuzahlung ausgeschlossen sein sollen folgende Gruppen:
- vulnerable Gruppen
- darunter auch Kinder bis zu fünf Jahren
- Frauen zu Beginn der Schwangerschaft
- Besucherinnen & Besucher von Kliniken und Pflegeeinrichtungen
Es gibt also dann 2 Arten von Tests:
Gratis Test:
Weiterhin kostenlos sollen sich die og. Gruppen testen lassen dürfen.
Zusätzlich soll dies zB. auch für Menschen mit Behinderung, Haushaltsangehörige von Infizierten, sowie Menschen, die sich nicht impfen lassen können gelten.
Vorgesehen ist, das diese Personengruppen entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen vorlegen sollen
Drei-Euro-Zuzahlung:
Alle andere Personen sollen 3 Euro Zuzahlung leisten. Diese sollen dann in der Teststelle per EC-Karte entrichtet werden.

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Auszug aus der neuen TestV
(Quelle: Bundesanzeiger)
§ 4a TestV (gültig ab 30. Juni 2022)
(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
b) zu einer Person Kontakt haben werden, die
aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.
Ob eine Person eine dieser Bedingungen erfüllt, ist nachzuweisen.
Dies kann zb: ein Lichtbildausweis, eine ärztliche Bescheinigung oder auch ein Nachweis über das Testergebnis einer infizierten Person mit übereinstimmdender Wohnanschrift sein.
Fragen zum neuen 3-Euro Test (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, 29.6.22)
Was ist durch die Testverordnung geregelt/Wer zahlt was?
Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw. zur Bestäti- gung positiver Schnelltestergebnisse. Dagegen werden SARS-CoV-2 Tes- tungen symptomatischer Personen im Rahmen der Krankenbehandlung vergütet.
Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-NAT-Tests, Antigen-Schnell- tests und Selbsttests?
Laborbasierte PCR-Tests weisen das Erbmaterial des Virus nach und sind der „Goldstandard“
unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV). Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt
durch Labore.
PoC-NAT-Tests sind laboratoriumsmedizinische Untersuchungen, die wie der PCR-Test auch
auf der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT; Nachweis von viralen Erbgut) basieren, jedoch ohne Probenvorbereitung unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC), also patientennah
und kurzfristig vor Ort ausgewertet werden können. Daher sind sie in der Anwendung nicht auf
ein medizinisches Labor beschränkt.
Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt, da sie ebenfalls
vor Ort ausgewertet werden können. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt –
dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei
werden virale Eiweiße nachgewiesen.
Antigen-Selbsttests haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, beispielsweise zuhause, machen kann. Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt und weisen wie auch Antigen-Schnelltests virale Eiweiße nach. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sein, sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Bei korrekter Abstrichnahme sind Ergebnisse von Selbsttests genauso verlässlich
wie durch geschultes Personal vorgenommene Antigen-Schnelltests.
Welche Tests sind wofür geeignet?
Laborbasierte PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostik werden in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2
vorliegt. Im Rahmen der Krankenbehandlung sollte daher durch einen Arzt/eine Ärztin
eine PCR-Testung veranlasst werden. Bei asymptomatischen Personen kann ein PCR-Test
zur Bestätigung eines vorangegangenen positiven Antigentests sinnvoll sein.
PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen ein relativ sicheres
Testergebnis innerhalb kurzer Zeit benötigt wird, wie zum Beispiel bei Testungen in Notauf-
nahmen, Ambulanzen und Pflegeeinrichtungen. PoC-NAT-Tests bieten im Vergleich zu Anti-
gentests eine höhere Sicherheit.
Die Sensitivität ist jedoch vergleichsweise etwas geringer, dies bedeutet, dass es häufiger
falsch-negative Ergebnisse geben kann. In sensiblen Bereichen zum Beispiel zum Schutz eines Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben,
ist daher der laborbasierten PCR-Testung Vorzug zu geben. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa aufgrund weiterbestehender Symptome, sollte eine PCR-Testung
erwogen werden.
Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive
Testergebnisse) zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomati-
schen Personen an. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.
Antigen-Schnelltests kommen in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz,
um Personal oder Bewohner als Präventionsmaßnahme regelmäßig zu testen. Zudem werden
Antigen-Schnelltests als präventive Testung asymptomatischer Personen im Rahmen der Bürgertestung eingesetzt.
Die Bestätigung eines positiven Antigen-Schnelltests durch eine PCR ist insbesondere bei hohen Inzidenzen nicht zwingend notwendig, da ein positives Antigentestergebnis bei hohen Inzidenzen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Infektion korrekt anzeigt. Für die Ausstellung eines Genesenenzertifikates muss die überstandene Infektion jedoch gemäß §
22a Abs. 2 IfSG durch einen PCR-Test nachgewiesen worden sein. Ein positiver Antigentest
sollte sehr ernst genommen werden, die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein
nachfolgender negativer Antigen-Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.
Antigen-Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben–
insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen – etwa bei
einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der
Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.
Ein negatives Antigentest-Ergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine
Infektion nicht aus. Daher sollten grundsätzlich die AHA+L Regeln beachtet werden – Abstand
halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften.
Für wen ist der Bürgertest kostenlos?
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden,
unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose
Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter an-
derem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von
Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Frei-
testen“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB
IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen
eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testen-
den Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen:
Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der
Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches
Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impf-
wirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-
Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infi-
zierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort ge-
macht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit
kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Muster nach Bestätigung durch das Pfle-
geheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden.
Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehö-
rigen pflegen.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte
Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach
§ 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro bezahlen?
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App
eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich tes-
ten zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird
weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Den Rest
übernimmt der Bund in folgenden Fällen bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wol-
len,
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes
Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren,
Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko er-
halten haben („rote Kachel“).
Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den 3-Euro-Bürgertest bekomme?
Ja. Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z.B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird.
Ab wann müssen die 3 € für die beschriebenen Fälle bezahlt werden?
Die Gebühr in Höhe von 3 € muss ab dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Per- son oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.
Ich möchte sichergehen, dass ich kein Corona habe. Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?
Anlasslose Tests können dazu beigetragen, dass Labore überlastet werden und die Statistik
verfälscht wird. Daher wird von anlasslosen Tests abgeraten.
Wenn Sie keinen der oben ge-
nannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokon-
takte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum regelmäßig weiterhin
möglich, muss aber selbst bezahlt werden.
Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen. Sie werden künftig durch die Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.
Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-
19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem
Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverord-
nung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische
Personen) ist in der Testverordnung geregelt.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen
kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV.
Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
[Anmerkung: Bei sehr hohen Inzidenzen (bspw. Februar 2022) ist ein positiver Antigentest
sehr aussagekräftig – das heißt, er zeigt in den meisten Fällen eine bestehende Infektion kor-
rekt an. Eine PCR-Bestätigung ist daher aus medizinischer Sicht nicht unbedingt notwendig.
Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übri-
gens nicht aufheben (vgl. Welche Tests sind wofür geeignet?).]
Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strik-
ter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach
landesrechtlichen Vorgaben. Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf Testung:
- Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizier-
ten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen,
Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentli-
chen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
- Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesre-
publik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der
Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch
besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
- Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung
außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person fest-
gestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen
der Einrichtung aufgehalten haben.
Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
- Schulen, Kindertagesstätten
- Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG
- Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar
vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige
Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Tageskliniken
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
- stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollzieh-
bar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Besteht ein Anspruch auf eine PCR-Testung, wenn der Verdacht auf eine Covid-19 In- fektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht?
Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vorangegangener Antigen-Schnelltest positiv ausgefallen ist. In diesem Fall hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Für weitere Informationen wird auf die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen.
Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn die Corona-Warn-App eine Warnmeldung anzeigt?
Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bei asymptomatischen Personen reicht nicht
mehr als Begründung für einen Anspruch auf PCR-Test aus. Den betroffenen Personen steht
aber weiterhin der Anspruch auf Antigen-Schnelltestung nach § 4a Absatz 1 Nummer 8 Test-
verordnung mit einem Eigenanteil von 3 Euro zur Verfügung.
Fällt der Antigen-Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltest-
ergebnisses gemäß § 4b Satz 1 TestV. Bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen
kann im Rahmen der Krankenbehandlung durch einen Arzt/eine Ärztin auch direkt ein PCR-
Test veranlasst werden.
Welche Personengruppen werden nach der nationalen Teststrategie priorisiert?
Die Nationale Teststrategie stellt eine fachliche Orientierungshilfe zum Einsatz von Testkapazitäten im Rahmen der COVID-19-Pandemie dar und hat von Beginn an bestimmte Indikationen mit einer Priorität versehen. Gemäß der Nationalen Teststrategie ist eine PCR-Testung in
folgenden Situationen vorrangig:
- PCR-Testung zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext
(z.B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
- PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen
- Schutz vulnerabler Bereiche (z.B. Pflege, Eingliederungshilfe)
Eine zuverlässige Testung und zeitnahe Befundung dieser Personengruppe ist zum Schutz
der vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung von be-
sonderer Bedeutung.
Diese Priorisierung bedeutet nicht, dass andere Personen keinen Anspruch auf PCR-Testungen haben. Der im Rahmen der TestV geregelte Anspruch gilt im Rahmen der Verfügbarkeit
von Testkapazitäten (vgl. §1 TestV) grundsätzlich weiter fort.
Wird auch ein Genesenenzertifikat ausgestellt, wenn die Infektion mittels Antigen- Schnelltest nachgewiesen wurde?
Die Anforderungen eines Genesenennachweises werden in § 22a Abs. 2Nr. 1 IfSG geregelt:
demnach ist eine vorangegangene Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR)
nachzuweisen und die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss mindestens 28
Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen. Eine Antigen-Testung reicht zur Ausstellung eines
Genesenenzertifikates nicht aus. Es wird darauf hingewiesen, dass im Ausland ggf. eine Anerkennung eines Genesenennachweises von bis zu 180 Tagen in Betracht kommt.
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer vor Reisebeginn zu prüfen.
Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden können?
Nicht alle Testnachweise sind im Rahmen der gesetzlichen 3G-Konzepte gültig. Welche Voraussetzungen ein Testnachweis erfüllen muss, regelt §22a IfSG.
Danach können 3G-gültige Testnachweise derzeit in drei verschiedenen Konstellationen ausgestellt werden.
1. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
3G-fähige Testnachweise werden vor allem durch Personen oder Einrichtungen ausgestellt,
die gemäß § 6 Abs 1 zur Leistungserbringung nach der Coronavirus-Testverordnung berech-
tigt sind. Dazu zählen insbesondere Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von
Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststel-
len, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt
wurden.
Digitale Testnachweise
In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die
Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale
Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Test-
ergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island,
Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und weiteren Drittstaaten, die die digitalen EU-Zertifi-
kate anerkennen, dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur
mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-
Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße
Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.
Achtung: Testnachweise, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder test-
nachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen,
dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.
2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung
Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die
dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht
werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein
3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fach-
kundig ist.
Ein EU-konformes digitales Testzertifikat kann im Rahmen dieser Testung hingegen nicht aus-
gestellt werden. Dies bleibt lediglich Leistungserbringern überlassen, die die oben beschrie-
benen „Bürgertests“ durchführen.
3. Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Testung am Ort der 3G-Maßnahme unter
Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Vor einem Restaurantbesuch kann beispielsweise ein Selbsttest unter Aufsicht eines Restaurant-
mitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht
werden.
Achtung: Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem
die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein
Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann.